§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „GOkultur“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „GOkultur e.V.“ führen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Ziele“ der Abgabenordnung:
1) die Förderung der Kunst und Kultur
2) die Förderung der Bildung
3) die Förderung von Völkerverständigung und Toleranz
(2) Der Verein verfolgt seine Ziele insbesondere durch die Ausrichtung von Kultur- und Bildungsveranstaltungen aller Art, wie zum Beispiel Lesungen, Aufführungen, Musikveranstaltungen, Ausstellungen zu kulturellen, historischen, sozial- und gesellschaftspolitischen Themen, z.B. Vorträge, Seminare, Diskussionsrunden, Workshops, die Durchführung von Veranstaltungen, die der persönlichen Begegnung und Information über die Unterschiedlichkeiten in Kultur, Geschichte, Religion, Sitten und Bräuche, die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten und die Art und Weise der Lebensgewohnheiten der verschiedenen Lebenswelten dienen und so für das Verständnis untereinander, sowie für die Respektierung der bestehenden Unterschiedlichkeiten wirbt und dadurch einen Beitrag zum Frieden und zur Freundschaft zwischen den Menschen leistet.
§ 3 Zweckgebundene Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen und Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten auch bei Übernahme von Funktionen keine Vergütungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat folgende Mitglieder:
1) Ordentliche Mitglieder
2) Fördermitglieder
3) Ehrenmitglieder
(2) Ordentliches Mitglied kann nach schriftlichem Antrag jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand spätestens nach zweijähriger Anwartschaft.
(3) Förder- und Ehrenmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand oder eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch:
1) Austritt des Mitgliedes
2) Ausschluss des Mitgliedes und
3) Tod des Mitgliedes
(5) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Jahresende.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, kann es auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder und Mitgliedsanwärter sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder können jederzeit schriftlich Anträge stellen. Über die Anträge ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu beraten.
(2) Jedes Mitglied hat den festgesetzten Mitgliedsbeitrag fortlaufend und pünktlich zu bezahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Sie erlässt eine Beitragsordnung.
(3) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher sein als der 1 1/2-fache Jahresbeitrag.
(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(5) Förder- und Ehrenmitglieder sowie Mitgliedsanwärter verfügen über keine Stimmrechte.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
(1) Der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
(2) Der Vorstand kann im Einzelfall für gewisse Geschäfte besondere Vertreter laut § 30 BGB bestellen.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und wird der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt im Amt bis zur Neuwahl, die aus besonderen Gründen auch vorzeitig erfolgen kann.
(5) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, solange § 2 – Vereinszweck, insbesondere § 2 (1) – Gemeinnützigkeit nicht berührt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen.
(2) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
(3) Die Mitglieder sind zu Versammlungen rechtzeitig, in der Regel mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung per E–mail einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins hat eine Stimme.
(6) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Beratung und Beschlussfassung zu Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie als Tagesordnungspunkte in der Einladung aufgeführt sind.
(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und einem Vorstand zu unterzeichnen ist.
(8) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1) Wahl des Vorstandes
2) Entgegennahme des Jahresberichts
3) Einsatz eines Kassenprüfers
4) Entlastung des Vorstandes
5) Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen
6) Beschlussfassung über Beitragsordnung und Erhebung von Umlagen
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es zur Förderung kultureller Zwecke, zur Förderung der Bildung oder der Völkerverständigung zu verwenden hat. Über den/die Begünstigten hat die auflösende Mitgliederversammlung einen Beschluss zu fassen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Nürnberg, 21.02.2014